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Satzung

des Swingin‘ Pool Cologne e.V.

beschlossen auf der Gründungssitzung des Vereins am 27.01.2012 in Köln,
geändert und erweitert von der Mitgliederversammlung am 29.01.2013 in Köln,
geändert und erweitert von der Mitgliederversammlung am 02.07.2013 in Köln,
geändert und erweitert von der Mitgliederversammlung am 04.04.2017 in Köln,
geändert und erweitert von der Mitgliederversammlung am 29.11.2023 in Köln.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen Swingin‘ Pool Cologne.

1.2. Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der VR-NR. 17367 eingetragen.

1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Vereinszweck

2.1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports, insbesondere des Tanzsports und der Jugend.

2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:


§3 Gemeinnützigkeit

3.1. Der Verein verfolgt im Rahmen von §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhält­nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

3.6. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirt­schaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung im Rahmen steuer- und sozialversicherungsfreier Freibeträge nach §3 Nummer 26a EStG ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft:

4.1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.

4.2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Nur in besonderen Ausnah­mefällen kann eine Mitgliedschaft ohne SEPA-Lastschriftverfahren erworben werden. Darüber entschei­det der Vorstand durch Beschluss.

4.3. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

4.4. Bei Minderjährigen ist für den Aufnahmeantrag  die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforder­lich.

4.5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.


§5 Mitgliedschaft

5.1. Der Verein besteht aus

5.2. Aktive Mitglieder sind zur Teilnahme an sämtlichen Angeboten des Vereins im Rahmen der bestehen­den Ordnungen und Kapazitäten berechtigt.

5.3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

5.4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

5.5 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

5.6 Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach §7 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

5.7. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zum dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es finde §7 Anwendung.


§6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung, freiwilligen Aus­tritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.

6.2. Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Quartals (31.03./30.06./30.9. bzw. 31.12.) zulässig und mindestens 4 Wochen vor Ablauf des Quartals in Textform gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

6.3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestri­chen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens vier Wochen vergangen und die Beitragsrückstände bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig beglichen wur­den. Das Mitglied ist in dem zweiten Mahnschreiben auf die Möglichkeit der Streichung von der Mitglie­derliste hinzuweisen. Der Beschluss über die Streichung muss dem Mitglied nicht zugestellt werden.

6.4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag durch Beschluss. Zur An­tragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

Vor der Entscheidung des geschäftsführenden Vorstands ist dem betroffenen Mitglied ausreichend Gele­genheit einzuräumen, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Beschluss über den Aus­schluss ist gegenüber dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

6.5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen Ansprüche aus dem Mit­gliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbeson­dere bestehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Ver­ein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überbezahlter Beiträge zu.


§7 Beiträge und Umlagen

7.1. Von den Mitgliedern sind Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Es können Umlagen und Gebühren für beson­dere Leistungen des Vereins erhoben werden. Umlagen können bis zum doppelten des jährlichen Mit­gliedbeitrags festgesetzt werden. Beschlüsse und Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich oder falls vorhanden per E-Mail bekannt zu geben.

7.2. Die  Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Gebühren für besondere Leistungen  des Ver­eins bestimmt der geschäftsführenden Vorstand durch Beschluss.

7.3. Über die Erhebung und Höhe von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung ebenfalls durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Der Schriftform ist genügt, wenn sie in elektronischer Form erfolgt.


§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

8.1. die Mitgliederversammlung,

8.2. der Vorstand.


§9 Mitgliederversammlung

9.1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.

9.2. Die Mitgliederversammlung soll jeweils im 1. Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Mit der Einla­dung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

9.3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können.

9.4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

9.5. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht mit ih­ren Beitragszahlungen im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

9.6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Sat­zungsänderungen und Beschlüsse über Auflösung und/oder Verschmelzung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller abgegebenen gültigen Stimmen, Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks einer Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder.

9.7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Ab­stimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Eine Blockwahl des Vorstandes oder mehrerer gleichartig zu besetzender Ämter ist zulässig, wenn die Mitglie­derversammlung dies vor dem Wahlgang einstimmig beschließt.

9.8. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

9.9. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem vorsitzenden Vorstandsmitglied, das durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Vorstand ist berechtigt, ggf. eine dritte Person mit der Ver­sammlungsleitung zu betrauen.

9.10 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versamm­lungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9.11. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch Beschluss des Vorstandes ein­berufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitglie­derversammlung entsprechend.


§10 Vorstand

10.1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus drei gleichberechtigten vorsitzenden/ge­schäftsführenden Vorstandsmitgliedern. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und zwei bis vier Beisitzern. Die Beisitzer unterstützen den geschäftsführenden Vorstand in der Organisation aller das Vereinsgeschehen betreffenden Vorgänge.

10.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein vorsitzendes/geschäftsführendes Vor­standsmitglied vertreten.

10.3. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstands wird gegenüber Dritte in der Weise be­schränkt, dass Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von 1.500,00 € übersteigen nur wirksam gemeinschaft­lich von zwei vorsitzenden Vorstandsmitgliedern gemeinsam geschlossen werden können.

10.4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Vorstandsbeschlüsse werden einstimmig durch die drei vorsitzenden Vor­standsmitglieder beschlossen. Wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, können Beschlüsse schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden.

10.4. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer für 1 Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein vorsitzendes/geschäftsführendes Vor­standsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

10.5 Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.


§11 Kassenprüfer

11.1. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wieder­wahl ist zulässig.

11.2. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes auf der Grundlage des für das jeweilige Geschäftsjahr beschlossenen Haushaltsplanes zu überprüfen und der Mitgliederversamm­lung jährlich Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer ist berechtigt, die Vorlage sämtlicher Rechnungs­unterlagen und Belege zu verlangen.


§12 Datenschutz

12.1. Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegen­über die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Länder­gesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogenen Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.

12.2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung  unzulässig war.

12.3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung ge­hörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§13 Auflösung des Vereins

13.1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

13.2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall be­schlussfähig ist.

13.3. Sämtliche Beschlussfassungen der hier in Rede stehenden Art müssen mit einer qualifizierten Mehr­heit der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

13.4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Stadt Sport Bund Köln mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports  verwendet werden darf.

13.5. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Ver­einsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.


§14 Haftung

14.1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Höchstsatz der Ehrenamtspauschale im Jahr gem. §3 Nr. 26a EStG nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ih­rer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

14.2. Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässige verursachte Schä­den, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Ver­eins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§15 Bekämpfung des Dopings

Der Verein erkennt die Regelungen des Codes der  Nationalen Anti-Doping  Agentur  an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des DTV (Deutschen Tanzsportverbandes).


§16 Vereinsordnungen

Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss Ordnungen zu erlassen. Hierunter fallen insbesondere folgende Ordnungen:

  1. Beitrags- und Finanzordnung
  2. Geschäftsordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.


§17 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 27.1.2012 beschlossen, am 29.1.2013, 02.07.2013, 04.04.2017 und 29.11.2023 durch die Mitgliederversammlung geändert und erweitert.

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